Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Abschluss und Inhalt des Vertrages

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge werden für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
  2. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie aufgrund der Bedingungen in unserem Bestätigungsschreiben. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen unserer
    schriftlichen Bestätigung.
  3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 §2 Lieferzeit und Lieferung, höhere Gewalt

  1. Lieferzeiten gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns.
  2. Insbesondere von uns nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc., die die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, berechtigen uns unter Ausschluss jeglicher Ansprüche auf Schadensersatz und einer eventuell vereinbarten Vertragsstrafe, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Bei mangelnder Versandmöglichkeit gilt eine vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn die Ware unter schriftlicher Benachrichtigung des Vertragspartners bereitgestellt ist.
  4. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung wird die Verpackung dem Vertragspartner, soweit sie nicht bereits im Preis berücksichtigt ist, zum Selbstkostenpreis berechnet. Sie wird nicht zurückgenommen. Der Vertragspartner trägt, soweit nichts anderes vereinbart ist, Umschlagsgebühren, Fracht und Zoll. Soweit solche Beträge von uns vorzulegen sind, hat der Vertragspartner die voraussichtlichen Beträge skontofrei im voraus an uns zu zahlen.
  5. Bleibt im Falle der vereinbarten Selbstabholung der Ware auf Abruf oder in vergleichbaren Fällen eine an den Vertragspartner gerichtete Mahnung wegen nicht rechtzeitiger Mitwirkung oder Abholung bis zum Ablauf einer Woche ganz oder teilweise erfolglos, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder aufgrund einer vorläufigen Rechnung, die mangels einer vorliegenden Spezifikation schätzungsweise aufgestellt werden kann, sofortige Zahlung beanspruchen.
  6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht die Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten tragen wir.
  7. Die Versendungsart wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, von uns bestimmt. Verladungen und Transporte werden aufgrund der allgemeinen Bedingungen der Spediteure und Frachtführer vorgenommen.
  8. Die zu liefernde Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners versichert. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
  2. Die Zahlung hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in bar zu erfolgen und zwar mit 2 % Skonto bei Zahlungseingang innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum, rein netto bei Zahlungseingang innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum, mit 4 % Skonto bei Bankeinzug/Lastschriftverfahren.
  3. Ist die Zahlung in anderer als Euro-Währung vereinbart, so ist der Vertragspartner verpflichtet, in der vereinbarten Währung zu zahlen. Für eine etwa eintretende Wertminderung, der dem Kaufpreis zugrundeliegenden Auslandswährung im Vergleich zur Euro-Währung haftet der Käufer vom Augenblick des Vertragsabschlusses an.
  4. Sollten wir uns abweichend von Ziff. 2) bereit erklären, Schecks oder Wechsel anzunehmen, erfolgt dies nur erfüllungshalber und bei Wechseln unter Ablehnung von Skonto. Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Wir können sofortige Bezahlung beanspruchen, wenn erhaltene Wechsel von einer Bank zum Diskont nicht angenommen werden.
  5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, wobei die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehalten bleibt.
  6. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  7. Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütung kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, bei Zahlungsverzug über zwei Monate und bei gerichtlicher Beitreibung in Wegfall.

 §4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§5 Gefahrübergang und Annahmeverzug

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Vertragspartner, spätestens mit Verlassen des Werks oder Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware, auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  2. Bei mangelnder Versandmöglichkeit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, zu dem die Ware unter schriftlicher Benachrichtigung des Vertragspartners bereit gestellt ist.

§6 Lieferverzug

  1. Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners haben schriftlich zu erfolgen. Eine vom Vertragspartner gesetzte Nachfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Fristsetzung betragen.
  2. Eine Haftung für aufgrund von Lieferverzug eingetretene Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht.

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere SaldoForderung.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, sie ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab und zwar in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Wir nehmen die Abtretung an. Dies gilt auch, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir in einem solchen Fall nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden können.
  3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, dies jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Forderungen des Vertagspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt an uns in Höhe des noch zur Zahlung ausstehenden Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Ermächtigung steht unter der Bedingung, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten
    Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Vertragspartner erfolgt namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware, an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Absicherung unserer Forderung gegen den Vertragspartner tritt diese auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
    Dritten erwachsen, wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§8 Gewährleistung und Mängelrüge, Rückgriff und Herstellerregress

    1. Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Vertragspartner oder Abholung durch diesen. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das
      Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634 a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
    3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge
      nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
    4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    5. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    6. Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

      § 9 Erfüllungsort

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt

2.Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung, eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.